Einkommensteuererklärung bei natürlichen Personen
Eine natürliche Person ist jeder Mensch, der nicht eine GmbH, ein Verein, eine Genossenschaft oder eine AG ist. Wer als natürliche Person eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, bestimmt sich daraus, wo diese Person überwiegend wohnt und über welche Einkünfte sie verfügt. Daran macht sich das Land mit seinem Steuergesetz fest. Die Einkommenssteuererklärung unterscheidet sich zudem zwischen beschränkter und unbeschränkter Erklärung. Alle Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben sind beschränkt verpflichtet und diejenigen, die auch im Ausland einen Wohnsitz haben und auch im Ausland Einkommen erzielen, sind unbeschränkt einkommenspflichtig. Für die Berechnung werden alle Einkünfte zusammengezählt und nach dem deutschen Recht versteuert. Oft ist es sogar günstiger, da Richtlinien, wie das Doppelbesteuerungsabkommen einiges gemildert hat. Zu den steuerpflichtigen natürlichen Personen können auch Kinder zählen, wenn sie über ein dementsprechendes Einkommen verfügen und einen Wohnsitz in Deutschland haben. Werden Bedienstete aus dem Ausland von öffentlichen Kassen entlohnt, müssen diese sowie die Familienangehörigen eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Ebenfalls verpflichtet sind diejenigen Personen, die zwar im Ausland leben, aber wenigstens 90 Prozent ihres Einkommens in Deutschland erhalten.
Ist ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Ausland nicht getroffen worden, findet eine Doppelbelastung für den Steuerschuldner statt. Dieser muss dann die ausländische Steuer zahlen, kann diese aber auf die Steuerschuld im Inland anrechnen lassen. Die Einkommenssteuererklärung bringt eine Menge Vorteile mit sich. Betriebsausgaben und Werbungskosten können abgesetzt werden, ebenso wie Fahrgeld und Kilometergeld. Es muss allerdings zu dem erzielten Einkommen ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Die Einkommenssteuererklärung unterteilt sich dann allerdings noch in die nichtselbständige Arbeit und die selbständige Arbeit, beispielsweise von Künstlern, Aufsichtsräten oder Sportlern. Hier gelten zwar die gleichen Rechte und Pflichte, es bestehen aber Sonderentlastungen, die geltend gemacht werden können und andere Höchstgrenzen. Die Einkommenssteuererklärung bei natürlichen Personen ist ab einer bestimmten Einkommensgrenze eine Pflicht. Sozialhilfeempfänger, die zwar auch eine natürliche Person sind, können von dieser Pflicht entbunden werden.